Satzung der Jesus Freaks Chemnitz e.V.

 

Präambel

Wir Jesus Freaks sind Leute, die Jesus folgen! Jeder von uns hat gehört und
erfahren, dass Jesus eine Liebesbeziehung zu jedem von uns will. Diese Beziehung
umfasst uns als ganzen Menschen, umfasst unseren Charakter, unsere
Persönlichkeit, unsere Gaben, unsere Schwächen und unsere Geschichte. Deshalb
ist jede einzelne Beziehung zu ihm so unterschiedlich, wie wir als Menschen
unterschiedlich sind. Diese Vielfalt, die aus der Beziehung zu Jesus Christus
geboren ist, prägt uns als Jesus Freaks. Wir bekennen und feiern sie.

Gleichzeitig sind wir geprägt von einer Vielfalt von Traditionen, die die Beziehung
von Generationen von Menschen zu Jesus hervorgebracht hat. Wir wissen um den
Wert der Vielfalt und betrachten sie gleichzeitig aus unserer eigenen
Gottesbeziehung heraus. So reden wir auf ganz unterschiedliche Weise mit und
über Jesus. Aber alle reden wir über und mit dem Einen Christus. Das eint uns
untereinander und eint uns auch mit allen anderen Menschen, die mit ihm in
Beziehung stehen und den Gruppen, Kirchen, Bewegungen in denen diese
Menschen sich versammeln.

Wir glauben, dass Gott jeden Menschen ganz außerordentlich liebt, begabt und
befähigt hat. Darum wollen wir, den Menschen in Chemnitz mit dieser
wertschätzenden Sicht, mit der Jesus uns begegnet ist, begegnen. Die Satzung
der Jesus Freaks Chemnitz beschreibt die vielfältigen Arten und Weisen, wie wir
Gottes Liebe für uns selbst und andere erlebbar machen.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Jesus Freaks Chemnitz“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zwecke & Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist nach §§ 52-54 der Abgabenordnung z. B. die
Förderung der Religion und damit verbunden die Förderung der
Jugendhilfe, der Kunst, des Sports, der Bildung, der Begegnungen
zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Förderung der Demokratie
und Förderung von Gerechtigkeit und Solidarität.
(2) Die Verwirklichung des Vereinszwecks „Förderung der Religion“ geschieht,
indem alle zur Verfügung stehenden Mittel eingesetzt werden, um die
Nachricht, dass Jesus Christus lebt, unter die Menschen zu bringen. Die
Veranstaltungen sind für jeden frei zugänglich.
(3) Der Vereinszweck wird weiterhin verwirklicht durch:
a. Praktische Lebenshilfen, wie Beratung und Begleitung
b. Hilfen zur Persönlichkeitsentwicklung wie Seelsorge, Kurse und Gruppenarbeit
c. Jugendarbeit mit regelmäßigen Angeboten sowie einzelnen Events oder Freizeiten
d. Durchführung von Konzerten und Lesungen
e. Veranstaltungen von Vorträgen bzw. Meetings mit bildendem Inhalt
f. Veranstaltung zur Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger
g. Durchführung von Sportveranstaltungen
h. Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung z. B.
der Religion, Förderung der Jugendhilfe, Förderung von Kunst und
Kultur, Förderung der Erziehung der weiterer in §§ 52-54 der
Abgabenordnung genannten Zwecke) durch eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des
öffentlichen Rechts, die diese Mittel zur Verwirklichung ihrer
steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat. Dieser
Satzungszweck wird insbesondere durch die Weiterleitung der Mittel
an Jesus Freaks Deutschland e.V. zur Förderung genannter Zwecke
verwirklicht. Daneben kann der Verein auch andere
steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des
öffentlichen Rechts unterstützen.
i. Veranstaltungen für Demokratie, Gerechtigkeit und Solidarität.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
zur Förderung der Religion und damit verbunden die Förderung der
Jugendhilfe, der Kunst, des Sports, der Bildung, der Begegnungen
zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, der
Gleichberechtigung von Frauen und Männern, Förderung der Demokratie
und Förderung von Gerechtigkeit und Solidarität.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(4) Die Erstattung von Aufwendungen und die Zahlung angemessener
Vergütungen an natürliche und juristische Personen die im Dienst des
Vereins tätig sind, sind nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes
zulässig. Aufwendungen und Auslagen, die durch den Dienst des Vereines
entstehen, können mit ausdrücklicher Bewilligung des Vorstandes auch
pauschalisiert erstattet werden, sofern es die gültige Steuergesetzgebung
erlaubt.
(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufhebung oder bei
Auflösung des Vereins keine Anteile am Vermögen des Vereins erhalten.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen
Vertreters.
(3) Für eine aktive Beteiligung in der Gemeinde ist die Mitgliedschaft nicht
Bedingung.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss
eines Geschäftsjahres zulässig.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein
Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des
Vereins verstößt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit ¾ Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand
mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.

§6 Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich aus Spenden, Mitgliedsbeiträgen, öffentlichen
Zuschüssen sowie anderen Einnahmen.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie das Verfahren zur Erhebung sind in
einer Beitragsordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

§7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
(2) Dem Zweck des Vereins entsprechend ist der Vorstand des Vereins
gleichzeitig die Gemeindeleitung.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus der Gemeindeleitung (Vorstand im Sinne des §
26 BGB).
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(3) Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert bis 250 € ist jedes
Vorstandsmitglied einzeln entscheidungsberechtigt.
(4) Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 250 € entscheidet der
Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit.
(5) Der Vorstand oder ein Mitglied wird von der Mitgliederversammlung auf
unbestimmte Zeit gewählt, kann jedoch mit einer Mehrheit von 2/3
abgewählt werden.
(6) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die
Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(7) Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben.
(8) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt
werden.
(9) Der Schriftführer ist verantwortlich dafür, dass sämtliche
Vorstandsbeschlüsse oder Eingaben einzelner Vorstandsmitglieder
ordnungsgemäß protokolliert werden. Die Protokolle werden am Schluss
jeder Vorstandssitzung verlesen und von den Anwesenden bestätigt. Gibt
es innerhalb des Vorstands keinen Schriftführer, wird zu Beginn jeder
Vorstandssitzung stattdessen ein Protokollschreiber ernannt.

§9 Kassenwart

(1) Der Kassenwart ist verantwortlich für die Vereinsfinanzen.
(2) Entscheidungen des Vorstandes, die die Vereinsfinanzen nachhaltig
tangieren, indem sie entweder über die Höhe des per dato verfügbaren
Finanzbetrages hinausgehen oder indem sie zu regelmäßig
wiederkehrenden Ausgaben führen, bedürfen der Zustimmung des
Kassenwarts.

§10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
(2) Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein
Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe
und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
(3) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor
dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist
gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Soweit die Satzung nicht anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
(5) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14.
Lebensjahr.
(6) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts
anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen.
(7) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Bei Beschlüssen im
Umlaufverfahren entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(8) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die
vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§11 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck
einberufen worden ist und mindestens 2/3 der Stimmberechtigten
Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine ¾
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von acht
Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig
von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden
Vorstandsmitglieder.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung zur „Förderung der Religion“.
(5) Wurde von der Mitgliederversammlung kein Begünstigter festgelegt, fällt
das Vermögen des Vereins an Jesus Freaks Deutschland e.V. .

Tag der Errichtung: 05.11.2017 / Pornitzstraße 1, 09112 Chemnitz

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